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§
1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung des Interdisziplinären Zentrums für Internationales Finanz- und Steuerwesen der Universität Hamburg e.V.“;
er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Hamburg eingetragen.
§
2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt den Zweck,
die Forschung und die Lehre auf dem Gebiet des ausländischen und
internationalen Finanz- und Steuerwesens ideell und finanziell im Rahmen
des Interdisziplinären Zentrums für Internationales Finanz-
und Steuerwesen zu fördern.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere
erreicht werden durch:
a) Unterstützung
der Forschung des IIFS,
b) wissenschaftlichen
Meinungs- und praktischen Erfahrungsaustausch der Vereinsmitglieder untereinander
und mit dem IIFS;
c) Veranstaltungen,
Förderung von Publikationen in der vom IIFS herausgegebenen
Fachzeitschrift und in der Schriftenreihe des IIFS sowie durch sonstige
Informationen der Öffentlichkeit über die Arbeit des IIFS
und des Vereins.
d) Vergabe von wissenschaftlichen
Ausbildungs-, wissenschaftlichen Fortbildungs- und Forschungsstipendien
an den wissenschaftlichen Nachwuchs und junge Wissenschaftler, die auf
dem Gebiet des ausländischen und internationalen Finanz- und Steuerwesens
arbeiten.
§
3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen
seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigene wirtschaftliche Zwecke.
(2) Alle Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(3) Niemand darf durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt
das Vereinsvermögen an die Universität Hamburg. Es ist ausschließlich
und unmittelbar für Zwecke der Forschung und Lehre im Bereich des
ausländischen und internationalen Finanz- und Steuerwesens zu verwenden.
§
4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§
5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins
können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen
werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Ablehnung kann die
Mitgliederversammlung angerufen werden.
§
6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt
aus dem Verein,
b) durch Ausschluss
aus dem Verein,
c) durch Tod oder
durch die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung.
§
7 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist
zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er muss
dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden.
§
8 Ausschluß
(1) Ein Mitglied kann durch den
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen
des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung
des Vereinszweckes gefährdet. Ein zum Ausschluss berechtigender
Grund liegt auch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung
nicht gezahlt wird.
(2) Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschlussantrag
zu äußern.
(3) Der Beschluss ist dem
Mitglied mit Gründen zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb
von 4 Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die
endgültig entscheidet.
§
9 Beitrag
Jedes Mitglied bestimmt den von
ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag selbst. Die Mitgliederversammlung
setzt für jeweils ein Geschäftsjahr den Mindestbeitrag fest.
§
10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§
11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf
von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Geschäftsführende
Direktor des IIFS nimmt an allen Vorstandssitzungen mit beratender
Stimme teil, sofern er nicht dem Vorstand angehört. Der Vorstand
wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand wird auf 2 Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
(4) Der Vorstand entsendet zwei
seiner Mitglieder in den Beirat des IIFS.
§
12 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung
findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll möglichst
bis zum 30.6. stattfinden und wird vom Vorsitzenden durch schriftliche
Einladung, der eine Tagesordnung beigefügt sein muss, mit einer
Frist von 4 Wochen einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel
der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
innerhalb angemessener Frist einzuberufen.
(2) Der Geschäftsführende
Direktor des IIFS gibt der Mitgliederversammlung einen Bericht über
die Tätigkeit des IIFS während des Zeitraumes seit der
letzten Mitgliederversammlung.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt
insbesondere:
a) Die Wahl und
Entlastung des Vorstandes,
b) die Wahl und
Entlastung von zwei Kassenprüfern,
c) die Genehmigung
des Haushaltsplans,
d) die Änderung
der Satzung,
e) die Auflösung
des Vereins.
(4) Zur Beschlussfassung genügt
die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen und
die Festsetzung des Mindestbeitrages gem. § 9 der Satzung bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder; das gleiche
gilt für die Auflösung des Vereins, über die eine zu diesem
Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung entscheidet.
(5) Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem
Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden kann.
§
13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 21.6.1983
in Kraft.
Die Änderung der Satzung
vom 14.6.2005 ist am 26.1.2006 in das Vereinsregister eingetragen worden
(§ 2 Abs. 2 wurde um den Buchstaben d) ergänzt).
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