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Nachrichten

 

26. Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung

 

"Brennpunkte im deutschen internationalen Steuerrecht?"

 

Am Freitag, 4. Dezember 2009, veranstaltete das IIFS in Kooperation mit der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht (IFA) unter der Leitung von Prof. Dr. Jürgen Lüdicke ( IIFS/PricewaterhouseCoopers ) in der Handelskammer Hamburg die 26. Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung mit dem Thema "Brennpunkte im deutschen internationalen Steuerrecht ".

 

 

Ziel und Inhalt der Veranstaltung

Die Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung wird seit mehr als zwanzig Jahren von der Universität Hamburg in Zusammenarbeit mit der deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht veranstaltet. Traditionell findet die Tagung am ersten Freitag im Dezember in den historischen Räumen der Handelskammer Hamburg statt. Die Tagung informiert Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Wissenschaftler, Studenten sowie Vertreter der Wirtschaft und Verwaltung über wichtige Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht. Namhafte Referenten aus den verschiedensten Bereichen erläutern und diskutieren aktuelle steuerliche Fragestellungen.

 

Programm

08.30 Uhr

Empfang mit Kaffee und Tee

09.00 Uhr

Begrüßung der Teilnehmer

 

 

RA/StB Prof. Dr. Jürgen Lüdicke

International Tax Institute (IIFS), Universität Hamburg/

Pricewaterhouse Coopers, Hamburg

 

 

Dr. Michael Freytag

Finanzsenator der Freien und Hansestadt Hamburg

09.20 Uhr

Umsetzung der neueren EuGH-Rechtsprechung in Deutschland

RA Dipl.-Kfm. Dr. Jens Schönfeld

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

10.00 Uhr

Podiums- und Plenumsdiskussion

10.30 Uhr

Tendenzen und Probleme der internationalen Zusammenarbeit im Steuerverfahren

Prof. Dr. Arndt Schmehl

Universität Hamburg

 

 

11.10 Uhr

Podiums- und Plenumsdiskussion

11.40 Uhr

Kaffeepause

12.10 Uhr

Besteuerungsfragen bei internationaler Personalentsendung

Martin Reinhold

Siemens AG, München

12.50 Uhr

Podiums- und Plenumsdiskussion

13.20 Uhr

Gemeinsames Mittagessen

 

 

14.30 Uhr

Entstrickung und Verstrickung

MR Dr. Thomas Eisgruber

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, München

 

 

15.10 Uhr

Podiums- und Plenumsdiskussion

15.40 Uhr

Kaffeepause

16.10 Uhr

Business restructuring und Funktionsverlagerung

RA Prof. Dr. Hein-Klaus Kroppen

Deloitte & Touche GmbH, Düsseldorf

16.50 Uhr

Podiums- und Plenumsdiskussion

17.20 Uhr

Schlusswort

 

Podiumsdiskussion

RA Hans-Henning Bernhardt

Beiersdorf AG, Hamburg

Prof. Dr. Dietmar Gosch,

Richter am Bundesfinanzhof, München

Dr. Friedrich Loschelder, LL.M. (Edinb.)

Richter am Finanzgericht Hamburg

MR Dr. Carl Friedrich Vees

Finanzministerium Baden-Württemberg, Stuttgart

 

 

Tagungsbeitrag

€ 380,- pro Person, € 250,- für Mitglieder des Vereins zur Förderung des IIFS der Universität e.V., € 25,- für Studenten und Referendare.

Im Tagungsbeitrag sind das gemeinsame Mittagessen, die Pausengetränke sowie Tagungsunterlagen und der später erscheinende Tagungsband (letzterer nicht für Studenten bzw. Referendare) enthalten. Den Tagungsunterlagen liegt eine Teilnehmerliste bei.

 

Tax News 2/ 2009

Tax News 2/2009

Tagungsbericht zum 32. Berliner Steuergespräch zum Thema "Reform der Konzernbesteuerung"

 

Tax News 1/2009

Tax News 1/ 2009

 

 

25. Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung

 

"Wo steht das deutsche internationale Steuerrecht?"

 

 

Hier können Sie sich die Präsentationen von Prof. Dr. Ekkehart Reimer und Regierungsdirektor Michael Wichmann herunterladen.

 

Am Freitag, 5. Dezember 2008, veranstaltete das IIFS in Kooperation mit der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht (IFA) unter der Leitung von Prof. Dr. Jürgen Lüdicke ( IIFS/PricewaterhouseCoopers ) in der Handelskammer Hamburg die 25. Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung mit dem Thema "Wo steht das deutsche internationale Steuerrecht?".

 

Ziel und Inhalt der Veranstaltung

Die Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung wird seit mehr als zwanzig Jahren von der Universität Hamburg in Zusammenarbeit mit der deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht veranstaltet. Traditionell findet die Tagung am ersten Freitag im Dezember in den historischen Räumen der Handelskammer Hamburg statt. Die Tagung informiert Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Wissenschaftler, Studenten sowie Vertreter der Wirtschaft und Verwaltung über wichtige Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht. Namhafte Referenten aus den verschiedensten Bereichen erläutern und diskutieren aktuelle steuerliche Fragestellungen.

 

Programm

08.30 Uhr

Empfang mit Kaffee und Tee

 

 

09.00 Uhr

Begrüßung der Teilnehmer

RA/StB Prof. Dr. Jürgen Lüdicke

International Tax Institute, Universität Hamburg/

Pricewaterhouse Coopers, Hamburg

Dr. Michael Freytag

Finanzsenator der Freien und Hansestadt Hamburg

 

09.20 Uhr

Ist Deutschland dem internationalen Steuerwettbewerb gewachsen?

Prof. Dr. Clemens Fuest

Oxford University Centre for Business Taxation/

Universität zu Köln

 

10.00 Uhr

Podiums- und Plenumsdiskussion

 

10.30 Uhr

Rechtsschutz durch den EuGH – setzt die deutsche Verfassung Schranken?

Prof. Dr. Ekkehart Reimer

Institut für Finanz- und Steuerrecht der Universität Heidelberg

 

11.10 Uhr

Podiums- und Plenumsdiskussion

 

11.40 Uhr

Kaffeepause

 

12.10 Uhr

Entwicklungstendenzen der Doppelbesteuerungsabkommen

Regierungsdirektor Michael Wichmann

Bundesministerium der Finanzen, Berlin

 

12.50 Uhr

Podiums- und Plenumsdiskussion

 

13.20 Uhr

Gemeinsames Mittagessen

 

14.30 Uhr

Nationale Missbrauchsvorschriften im Spannungsfeld von DBA- und EU-Recht

Prof. Dr. Johanna Hey

Universität zu Köln

 

 

15.10 Uhr

Podiums- und Plenumsdiskussion

 

15.40 Uhr

Kaffeepause

 

16.10 Uhr

Aktuelle Entwicklungen bei beschränkter Steuerpflicht und internationalen Personengesellschaften

StB Dr. Arne Schnitger, CPA, LL.M.

PricewaterhouseCoopers, Berlin

 

16.50 Uhr

Podiums- und Plenumsdiskussion

 

17.20 Uhr

Schlusswort

 

Podiumsdiskussion

RA Hans-Henning Bernhardt

Beiersdorf AG, Hamburg

Prof. Dr. Dietmar Gosch

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof, München

Ministerialdirigent Eckehard Schmidt

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, München

 
 
 

Tagungsbeitrag

€ 380,- pro Person, € 250,- für Mitglieder des Vereins zur Förderung des IIFS der Universität e.V., € 25,- für Studenten und Referendare.

Im Tagungsbeitrag sind das gemeinsame Mittagessen, die Pausengetränke sowie Tagungsun- terlagen und der später erscheinende Tagungsband (letzterer nicht für Studenten bzw. Referendare) enthalten. Den Tagungsunterlagen liegt eine Teilnehmerliste bei.

 

 

IFA 2008 in Brüssel

 

Prof. Dr. Jürgen Lüdicke

Für viel Applaus im Rahmen des diesjährigen Weltkongresses der IFA in Brüssel sorgte der Vortrag von Prof. Dr. Jürgen Lüdicke über die Besteuerung von Zinszahlungen einer deutschen Personengesellschaft an ihre im Ausland ansässigen Gesellschafter. Grundlage des Vortrages war ein Urteil des BFH vom 17.10.2007. In der Rechtssache I R 5/06 stritten die Beteiligten, eine KG bestehend aus einer GmbH als einzige Komplementärin sowie neun Kommanditisten und das Finanzamt, über die abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Hintergrund war, dass die in den USA ansässigen Kommanditisten A und B der Gesellschaft ein Darlehen gewährt hatten. Das Finanzamt als Beklagte war der Auffassung, dass auch die Zinsen der Kommanditisten A und B nach § 15 EStG und Art. 7 DBA-USA der deutschen Besteuerung unterliegen. Argumentiert wurde, dass auch das DBA-USA keine Definition des Unternehmensgewinns enthalte. Daher griff das Finanzamt auf Grundlage von Art. 3 Abs. 2 DBA-USA auf die entsprechende Bedeutung im deutschen Recht zurück und qualifizierte die auf A und B entfallenden Darlehenszinsen als Einkünfte i.S.v. § 15 EStG. Das dem Streit beigetretene BMF argumentierte ferner, dass die Zuordnung der Zinseinkünfte von A und B zur Einkommensteuer durch das Finanzamt einer langjährigen tatsächlichen Übung im Sinne des Art. 31 Abs. 3 lit. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV) entspreche.

Nachdem Prof. Lüdicke den Sachverhalt vereinfacht dargestellt und eine kurze Einführung in die deutsche Besteuerungspraxis von Personengesellschaften gegeben hatte, ging er auf die Gründe des Gerichtes ein.

Der BFH folgte den Argumenten der Beklagten und des BMF nicht. Vielmehr sah das Gericht die auf A und B entfallenden Zinsen als solche i.S.v. Art. 11 DBA-USA an. Danach dürfen Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigte bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Der BFH verwies darauf, dass mit „Zinsen“ Einkünfte aus Forderungen jeglicher Art gemeint seien und dies - mangels abkommensrechtlicher Definition - auch Forderungen aus nach deutschem Zivilrecht anerkannten Darlehen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern betreffe.

Zweitens werde die Anwendung von Art. 11 DBA-USA nicht durch Art. 7 DBA-USA ausgeschlossen. Selbst wenn man die im Rahmen eines Unternehmens erzielten Zinsen aus abkommensrechtlicher Sicht als Unternehmensgewinne ansehen wollte, so gebühre Art. 11 DBA-USA jedenfalls wegen der Kollisionsnorm des Art. 7 Abs. 6 DBA-USA der Vorrang.

Drittens lasse sich ein deutsches Besteuerungsrecht auch nicht aus Art. 11 Abs. 3 DBA-USA ableiten. Danach ist Art. 11 Abs. 1 DBA-USA dann nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat einer gewerblichen Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die zinsbegründende Forderung Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte ist. Auf Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes sieht der BFH diese Voraussetzungen dann nicht als erfüllt an, wenn bei einem vergleichbaren selbständigen Unternehmen ein Passivposten auszuweisen wäre, was bei Zinszahlungen einer Personengesellschaft an ihre Gesellschafter gerade der Fall ist.

Mangels einer erkennbar übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien über die Auslegung des DBA verneinte der BFH schließlich auch eine von den genannten Grundsätzen abweichende „spätere Übung“ i.S.d. Art. 31 Abs. 3 lit. b WÜRV.

Gegen Ende seines Vortrages erklärte Prof. Lüdicke, warum der OECD Partnership Report im vorliegenden Falle vom BFH gänzlich ungenannt blieb. Zumal man denken könnte, dass das Beispiel 15 des Partnership Reports mit dem vorliegenden Falle vergleichbar sei. Bei näherem Hinsehen ergebe sich jedoch, dass diesem Beispiel die Nichtanerkennung eines Darlehens des Gesellschafters an eine Personengesellschaft durch den Quellenstaat zu Grunde liegt. Eine solche Nichtanerkennung liege im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht vor.

Prof. Lüdicke betonte ausdrücklich die grundlegende Bedeutung des Urteils für das internationale Steuerrecht, unterstrich jedoch zugleich verbleibende Unsicherheiten, da die deutschen Behörden noch nicht über die Akzeptanz des Urteils entschieden hätten. Er warnte auch eindringlich vor einem möglichen treaty-override und dessen negative Folgen für das internationale Ansehen Deutschlands. Abschließend wies Prof. Lüdicke das internationale Publikum noch auf eine weitere Besonderheit des deutschen Steuerrechts hin. Selbst bei Beachtung des Urteils durch die Behörden und auch ohne ein treaty-override drohe immer noch eine Versagung des Zinsabzugs auf Ebene der Gesellschaft durch die unklaren Regelungen der neuen Zinsschranke.

 

Den Vortrag von Prof. Dr. Jürgen Lüdicke finden Sie hier.

 

 

24. Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung

"Unternehmensteuerreform 2008 im internationalen Umfeld"

Den Tagungsbericht finden Sie in der IStR 2008, Heft 3 und hier.

Der Tagungsband mit allen Beiträgen ist beim Verlag Dr. Otto Schmidt erschienen.

 

 

Von einer Veranstaltung an der Wirtschafts-Universität Wien, Institute for Austrian and International Tax Law, am 14. April 2008, mit den Vortragenden Frau Prof. Dr. Johanna Hey, Universität Köln, und Herrn Prof. Dr. Jürgen Lüdicke, IIFS, Universität Hamburg, zu dem Thema: "Über die praktischen Folgen von EuGH-Urteilen: Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Aspekte" finden Sie hier 1, 2, 3, 4 Fotos.

 

 

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